Allgemeine Geschäftsbedingung der RN Selvam AG
1. Vertragsschluss
Der Vertrag kommt durch schriftliche Bestätigung der Vermieterin (auch per E- Mail, ausnahmsweise telefonisch) an den Mieter zustande. Vorbehalten bleibt die vollständige Bezahlung des Mietzinses (+Kaution) für die gesamte Mietdauer vor Mietantritt und das Vorliegen der erforderlichen Dokumente.
Fahrten ins Ausland sind nur mit ausdrücklicher Bewilligung der Vermieterin gestattet.
2. Beginn und Ende der Miete
Alle Mieten beginnen am Domizil der Vermieterfirma und enden, sobald der Wagen dahin zurückkehrt. Bei Verhinderung des Mietantrittes, sowie bei unvorher- gesehener Verlängerung der Miete ist die Vermieterfirma sofort zu benachrichti- gen. Annullation, die 14 bis 7 Tage vor Mietbeginn gemeldet werden, werden mit 50% des Mietpreises, die 7 bis 3 Tage vor Mietbeginn gemeldet werden mit 75% und die 2 bis 0 Tage vor Mietbeginn gemeldet werden, mit 100% des Mietpreises berechnet. Wird der Wagen nach der vereinbarten Zeit nicht zurückgebracht, so hat der Mieter einen Zuschlag von CHF 10.00 für jede Stunde oder angefangene Stunde zu bezahlen. Sollte der Mieter das Mietfahrzeug erst nach dem vereinbarten Zeitpunkt abholen, bleibt der anteilige Mietzins für den nicht genutzten Zeitraum geschuldet. Für Minderkilometer bzw. –zeit erfolgt keine Reduktion des Mietpreises. Der Mieter hat bei verspäteter Rückgabe des Fahr- zeuges zudem allfälligen Schaden zu ersetzen und haftet auch für Zufall.
3. Berechtigung zum Führen des Mietfahrzeuges
Zum Führen des Fahrzeuges ist berechtigt, wer als Mieter desselben im Besitze (mindestens 3 Jahre) eines für die betreffende Kategorie gültigen Führerausweises ist. Das Mindestalter beträgt 21 Jahre. Nur der Mieter ist berechtigt, das Fahrzeug zu fahren. Zusatzfahrer dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung der Vermieterin das Fahrzeug lenken. Der Mieter ist verpflichtet, bei Übernahme des Fahrzeugs einen gültigen Fahrausweis (unter Umständen einen internationalen Führerausweis) und einen amtlichen Personalausweis (ID, Pass, B/C- Bewilligung, u.d.gl.) vorzulegen. Sollte eines dieser Dokumente bei Übernahme nicht vorliegen, ist die Vermieterin berechtigt, die Übergabe des Fahrzeuges oh- ne weiteres zu verweigern. Die Vermieterin behält sich in diesem Fall vor, für ihre Aufwendungen 33% des Mietpreises als Schaden geltend zu machen.
4. Bar-Kaution oder Reservation auf der Kreditkarte
Die Vermieterin ist berechtigt, spätestens bei Fahrzeugübergabe neben dem voraussichtlichen Mietzins eine angemessene Kaution in der Höhe von CHF 200.00 bis CHF 600.00 zu verlangen und diese mit Schadenersatzansprüchen des Vermieters (insb. wegen Beschädigung, Unfall, Untergang, Falsch- oder Nichtbetankung, Mehrkilometer, verspätete Abgabe des Fahrzeuges und andere Vertragsverletzungen usw.) zu verrechnen. Die Kaution kann in bar bezahlt oder auf der Kreditkarte reserviert werden. Die Kaution kann nicht mit der Postkarte oder Maestrokarte bezahlt werden. Die Rückerstattung der Kaution erfolgt nur während der Büroöffnungszeiten.
5. Mietfahrzeug / Fahrzeugübergabe
Die Fahrzeugübergabe bzw. der Mietantritt ist nur während der Öffnungszeiten der Vermieterin möglich. Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen mit der Vermieterin. Für eine Übergabe ausserhalb der Öffnungszeiten wird aber in jedem Fall ein Zuschlag erhoben. Sämtliche Treibstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters. Das Fahrzeug wird dem Mieter in betriebssicherem Zustand vollge- tankt übergeben. Das Fahrzeug muss wieder vollgetankt zurückgegeben werden, andernfalls erfolgt die Nachbetankung durch die Vermieterin zum durchschnittli- chen Marktpreis für Treibstoffe zuzüglich einer Betankungsgebühr von CHF 30.00 und wird vollumfänglich dem Mieter in Rechnung gestellt (bzw. mit Kaution verrechnet). Die Betankung hat an einer Tankstelle im Umkreis von 5 km um den Sitz der Vermieterin zu erfolgen. Der Mieter hat sich anlässlich des Miet- antritts von der Richtigkeit des von der Vermieterin angegebenen Kilometerstand und des Tankstandes des Fahrzeuges, sowie von der vollständigen und korrek- ten Eintragung bezüglich Unfallschäden und sonstiger Mängel zu überzeugen und Differenzen der Vermieterin vor Ort sofort mitzuteilen.
6. Pflichten des Mieters
Der Mieter und allfällige Zusatzfahrer verpflichten sich das Fahrzeug mit grösster Sorgfalt, unter Beachtung aller geltenden gesetzlichen Vorschriften, zu fahren, sowie die Niveaustände für Öl und Wasser und Reifendruck regelmässig zu überprüfen und bei Bedarf nachzufüllen. Zudem ist insbesondere untersagt, das Fahrzeug für Rennen, Schleuderkurse, Fahrlehrgänge, als Abschleppwagen, als Zugfahrzeug oder zum Anstossen zu benutzen oder gefährliche (bspw. giftige oder explosive) Stoffe/Gegenstände zu transportieren. Es ist nicht gestattet, das Fahrzeug weiterzuvermieten. Der Mieter und der allfällige Zusatzfahrer sind ver- pflichtet, die Gewichts- und Höhenbeschränkung jederzeit einzuhalten.
7. Pflichten bei Unfall, Schaden, Pannen, Diebstahl/Verlust, Brandes etc.
Im Falle eines Unfalles, Schadens, eines Diebstahls/Verlustes, Brandes, einer Panne, von Wildschaden oder sonstigen Schäden am Fahrzeug hat der Mieter oder allfällige Zusatzfahrer die Vermieterin unverzüglich zu verständigen und alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Scha- dens nötig und dienlich ist. Insbesondere ist bei jedem Unfall sofort die Polizei zu verständigen und hinzuziehen. Das gilt auch bei geringfügigen Schäden und selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Verweigert die Polizei die Unfallaufnahme, hat der Mieter dies gegenüber der Vermieterin unverzüglich an- zuzeigen und nachzuweisen. Dem Mieter und allfälligen Zusatzfahrer ist unter- sagt, gegenüber Dritten einen Anspruch ganz oder teilweise anzuerkennen, es sei denn die Verweigerung der Anerkennung wäre nach den Umständen offensichtlich grob unbillig. Der Mieter ermächtigt hiermit die Vermieterin, bei einem Schadenfall Einsicht in polizeiliche und/oder behördliche Akten zu nehmen.
8. Verkehrsregelverstösse
Der Mieter und der allfällige Zusatzfahrer sind bis zur Fahrzeugrückgabe für alle mit dem gemieteten Fahrzeug verursachten Zuwiderhandlungen (im In- und Ausland) gegen das Gesetz ausschliesslich selbst verantwortlich. Die Vermieterin ist als Halterin des gemieteten Fahrzeuges gesetzlich verpflichtet, bei Verkehrs- verstössen die Personendaten des Fahrzeuglenkers bzw. – mieters an die Be- hörden zu melden. Der Mieter verpflichtet sich in diesem Fall, der Vermieterin ei- ne Gebühr von CHF 30.00 für den administrativen Aufwand zu bezahlen.
9. Beschränkte Haftung der Vermieterin
Jede Haftung der Vermieterin gegenüber dem Mieter, allfälligen Zusatzfahrern/Mitfahrern und Dritte für jede Art von vertraglichen und/oder ausservertraglichen Personen- und/oder Sachschäden (insb. auch finanzielle Schaden) ist aus- drücklich ausgeschlossen (auch für Unfallschaden und aufgrund Verspätung wegen Pannen/Unfällen oder verspätete Übergabe des Fahrzeuges), einschliesslich der Haftung für mittelbare und/oder indirekte Schäden, für entgangenen Gewinn, Mängelfolgeschäden, Verspätungsschäden, verpasste Anschlüsse und Gelegen- heiten zum Geschäftsabschluss etc. Auch haftet die Vermieterin nicht für Schä- den im Sinne dieser Bestimmung, welche durch ihre Hilfsperson verursacht wur- den.
10. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet, unabhängig vom Verschulden, bis zum Betrag von CHF 2‘000.00 (Selbstbeteiligung) für sämtlichen der Vermieterin entstandenen Schaden (insbesondere auch für Reifen- und Glasschäden) und Aufwendungen. Allfällige Leistungen Dritter (bspw. Versicherungen anderer Unfallbeteiligter) werden angerechnet. Als Schaden und Aufwendungen gelten insbesondere, aber nicht nur, Fahrzeugschäden bzw. Zeitwert bei Diebstahl/Verlust, Minderwert, Transport (auch interne Transporte), Expertisen, Schaden- und Reparaturbehandlung, Fahrzeugausfall/Nutzungsausfall/entgangene Mieteinnahmen (pro Tag 50% des Tagesmietpreises, bei Totalschaden pauschal für 10 Tage), Selbstbe- halt der Versicherung, Bearbeitungspauschale von CHF 125.00, Bonusverlust etc. Der Mieter haftet solange, bis ihm die Schadenfreiheit durch die Vermieterin unterschriftlich bestätigt wird. Erfolgt die Rückgabe ausserhalb der Öffnungszei- ten oder nicht am vereinbarten Ort, haftet der Mieter, bis ihm die Schadenfreiheit bestätigt wird.
Unabhängig von der Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung (vorliegend CHF 2‘000.00) haftet der Mieter unbeschränkt für alle Schäden als Folge von vorsätzlichem oder grobfahrlässigem Verhalten. Dies umfasst namentlich, aber nicht ausschliesslich Schäden, die entstehen: durch Betankung mit dem falschen Kraftstoff, Nichtbeachtung der Maximalhöhen bei Garageneinfahrten, Unterfüh- rungen, Tunnel u.ä.; unachtsamer Beladung von Skiträgern und anderer Sachen, unsorgfältiger Handhabung des Fahrzeuges und Fahrzeuginnern, Fahrten abseits der Strasse, Schaden/Unfall aufgrund überhöhter Geschwindigkeit und allgemein unvorsichtiger Handhabung, ungenügende Wartung während des Miet- verhältnisses, Manipulation von Fahrzeug und -teilen etc.
11. Reparaturen
Notwendige Reparaturen sind grundsätzlich durch eine von der Vermieterin bestimmte Werkstatt auszuführen. Ohne Einwilligung der Vermieterin dürfen weder Reparaturen noch Änderungen am Mietwagen vorgenommen werden. Müssen jedoch dringende Reparaturen auswärts vorgenommen werden, so ist die Ver- mieterin nachträglich unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Vermieterin erstat- tet die Reparaturkosten auf Vorweisung der Quittung zurück. Ausgenommen sind diejenigen Fälle, in welchen der Mieter gestützt auf dieser AGB, Gesetz und/oder Vertrag für die Kosten einzustehen hat. Ausgetauschte Teile müssen vom Mieter an die Vermieterin auf jeden Fall überbracht werden. Andernfalls gehen die Kosten der Reparatur auf jeden Fall zu Lasten des Mieters. Die Vermieterin ist berechtigt, um die Ursachen der Panne zu ermitteln, ein Gutachten erstellen zu las- sen. Bei Verschulden des Mieters verpflichtet sich der Mieter auch die Kosten des Gutachtens zu übernehmen.
12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Auf dem Mietvertrag ist ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts anwendbar. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Mieter und Zusatzfahrer einerseits und Vermieterin andererseits im Zu- sammenhang mit dem Mietverhältnis ist Burgdorf /BE.
13. Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit
Teilweise oder vollständige Nichtigkeit oder Ungültigkeit einer oder mehrere Bestimmungen des Vertrages, einschliesslich dieser AGB, berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Allfällige ungültige oder ungültig gewordene Bestimmungen sind bei Anwendung des Vertrages durch solche zu ersetzen, die dem von den ungültigen Bestimmungen angestrebten Zweck am nächsten kommen.
14. Männliche/weibliche Form
Die in diesen AGB und im Vertrag gewählte männliche Form gilt auch für weibliche Personen und umgekehrt.